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   VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23   

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VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23 (https://dejure.org/2023,6970)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09.03.2023 - 8 L 132/23 (https://dejure.org/2023,6970)
VG Potsdam, Entscheidung vom 09. März 2023 - 8 L 132/23 (https://dejure.org/2023,6970)
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  • VG Frankfurt/Oder, 04.12.2009 - 5 L 264/09

    Wassersperrung wegen Zahlungsverzugs des Vermieters

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgungsanlage ("ob") ist damit - nach der sogenannten Zweistufenlehre bzw. § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KV) - öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 B 673/15 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. September 2007 - 5 L 96/07 -, juris Rn. 5).

    Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - OVG 9 S 78.10 -, juris Rn. 4 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 29. April 2022 - VG 8 L 125/22 - (n.v.) und vom 25. April 2008, - 8 L 75/08 -, juris Rn. 17).

    Soweit in der Rechtsprechung (VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 16 f., vgl. dazu aber nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4) verschiedentlich für die hier nicht vorliegende Fallkonstellation der Wassersperrung gegenüber den Mietern eines in Zahlungsverzug geratenen Vermieters vertreten worden ist, der Wasserversorger sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, bei der Einstellung der Wasserversorgung gegenüber den Mietern die Folgen der Wassersperre für die Mieter bzw. Grundstücksnutzer zu berücksichtigen und diesen ausreichend Zeit einzuräumen, die drohende Sperre abzuwenden oder sich darauf einzustellen, kann die Kammer ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob sie sich dieser Rechtsauffassung anschließt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 9 S 121.09

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; drohende Sperrung der

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Soweit in der Rechtsprechung (VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 16 f., vgl. dazu aber nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4) verschiedentlich für die hier nicht vorliegende Fallkonstellation der Wassersperrung gegenüber den Mietern eines in Zahlungsverzug geratenen Vermieters vertreten worden ist, der Wasserversorger sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, bei der Einstellung der Wasserversorgung gegenüber den Mietern die Folgen der Wassersperre für die Mieter bzw. Grundstücksnutzer zu berücksichtigen und diesen ausreichend Zeit einzuräumen, die drohende Sperre abzuwenden oder sich darauf einzustellen, kann die Kammer ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob sie sich dieser Rechtsauffassung anschließt.

    Soweit die Antragstellerin schließlich vorbringt, dass ihre Pferde gesundheitlichen Schaden nehmen oder sogar verenden könnten, weil sie nicht in der Lage sei, deren Versorgung mit Trinkwasser anderweitig sicherzustellen, ist sie gehalten, sich an die Ordnungs- bzw. Tierschutzbehörden zu wenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 5; Urteil vom 10. September 2008 - OVG 2 B 17.07 -, juris Rn. 22).

  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verwaltungsrechtsweg vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, eröffnet, weil jedenfalls der Anspruch auf Trinkwasserversorgung ("ob") als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlicher Natur ist (VG Cottbus a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 4).

    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.

  • VG Potsdam, 25.04.2008 - 8 L 75/08
    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.

    Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - OVG 9 S 78.10 -, juris Rn. 4 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 29. April 2022 - VG 8 L 125/22 - (n.v.) und vom 25. April 2008, - 8 L 75/08 -, juris Rn. 17).

  • VG Leipzig, 10.11.2011 - 6 L 676/11
    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Eine Satzung als Rechtsform ist zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen (VG Cottbus a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 17; VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 15).

    Soweit in der Rechtsprechung (VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, juris Rn. 21 f.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 16 f., vgl. dazu aber nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4) verschiedentlich für die hier nicht vorliegende Fallkonstellation der Wassersperrung gegenüber den Mietern eines in Zahlungsverzug geratenen Vermieters vertreten worden ist, der Wasserversorger sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, bei der Einstellung der Wasserversorgung gegenüber den Mietern die Folgen der Wassersperre für die Mieter bzw. Grundstücksnutzer zu berücksichtigen und diesen ausreichend Zeit einzuräumen, die drohende Sperre abzuwenden oder sich darauf einzustellen, kann die Kammer ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob sie sich dieser Rechtsauffassung anschließt.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 2 S 1926/14

    Verwaltungsaktscharakter der Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 2 B 17.07

    Inanspruchnahme nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin wegen unterlassener

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Soweit die Antragstellerin schließlich vorbringt, dass ihre Pferde gesundheitlichen Schaden nehmen oder sogar verenden könnten, weil sie nicht in der Lage sei, deren Versorgung mit Trinkwasser anderweitig sicherzustellen, ist sie gehalten, sich an die Ordnungs- bzw. Tierschutzbehörden zu wenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 5; Urteil vom 10. September 2008 - OVG 2 B 17.07 -, juris Rn. 22).
  • VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03

    Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung;

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Da die zunächst vollzogene und nach vorübergehender Wiederaufnahme drohende Einstellung der Wasserversorgung einem vollständigen Ausschluss von der Nutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gleichkommt, ist die Frage des Zugangs zur öffentlichen Einrichtung berührt, so dass es keiner Entscheidung der Kammer zu der Frage bedarf, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 TWS, wonach hinsichtlich der Trinkwasserversorgung im Übrigen die AVB WasserV gilt, zur Annahme eines in der Form des privatrechtlichen Vertrages ausgestalteten Benutzungsverhältnisses führten (vgl. zu dieser Fragestellung VG Cottbus a.a.O.; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 18 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90

    Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.
  • VG Magdeburg, 27.08.2015 - 9 B 673/15

    Einstellung der Trinkwasserlieferung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Rechtsweg

    Auszug aus VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgungsanlage ("ob") ist damit - nach der sogenannten Zweistufenlehre bzw. § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KV) - öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 B 673/15 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. September 2007 - 5 L 96/07 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 17.09.2010 - 1 L 174.10

    Wasserbetriebe müssen Tacheles-Nutzer nicht mit Trinkwasser versorgen

  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
  • VG Stade, 10.01.2013 - 1 B 2772/12

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf weitere Trinkwasserversorgung und

  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2007 - 5 L 96/07

    Einstweilige Anordnung, gerichtet auf die weitere Belieferung mit Trinkwasser

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2011 - 9 S 78.10

    Kein Anspruch der "Mieternotgemeinschaft Tacheles" und anderer auf

  • VG Potsdam, 29.04.2022 - 8 L 125/22
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